Wir habe neue Anträge und Anfragen bei der Stadt eingereicht. Trauriger Anlass sind die vielen, teilweise tödlichen Übergriffe von islamischen Fundamentalisten.
Das Führen von Waffen jeglicher Art ist gemäß § 42 Waffengesetz verboten bei öffentlichen
Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen
öffentlichen Veranstaltungen. Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten
ist, sowie für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen.
Das Waffengesetz bietet also die gesetzliche Grundlage, um von Veranstaltungen wie dem Weindorf,
dem Volksfest, dem Hamburger Fischmarkt, dem Weihnachtsmarkt u. a. m. Waffen vollständig
fernzuhalten.
Erforderlich ist allerdings die wirkungsvolle Kontrolle und Durchsetzung dieses absoluten
Waffenverbots bei Veranstaltungen. Zuständig für die Umsetzung des Waffengesetzes in Stuttgart ist
gemäß §§ 48 und 49 WaffG die Waffenbehörde der LHS.
Wir fragen:
- In welchem Umfang hat die Waffenbehörde der LHS bisher die Umsetzung von § 42 WaffG, d. h. das
absolute Waffenverbot bei öffentlichen Veranstaltungen (usw. siehe oben) kontrolliert und
durchgesetzt? Bitte um quantitative Angaben für die vergangenen zehn Jahre.
Wir beantragen: - Unverzügliche Verstärkung der Waffenbehörde mit Personal und Mitteln, um Kontrollen bei
öffentlichen Veranstaltungen (usw. siehe oben) durchzuführen. - Ersuchen um Amtshilfe bei der Landespolizei, um die Waffenbehörde bei ihren Aufgaben zu
unterstützen.
Weitere Beiträge, Anträge und Anfragen von uns finden Sie unter www.fraktion-afdstuttgart.de/anfragen-antraege
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